Wirtschaftlichkeitsberechnung

Der Begriff der Wirtschaftlichkeitsberechnung hat ihren Ursprung in der Wohnungsbauförderung. Das bis 31.12.2001 geltende Wohnungsbauförderungsrecht machte die Bewilligung von Fördermitteln von der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung abhängig, die nach den Vorschriften der II. Berechnungsverordnung (§§ 2 bis 39a II. BV) zum Zweck der Ermittlung der Kostenmiete erstellt werden musste.

Die Rechtsgrundlagen dieses „Sozialen Wohnungsbaus“ wurden durch das ab 1.1.2002 geltende „Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts“ vom 13.9.2001 (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) grundlegend geändert und haben eine Reihe von Vorschriften, u. a. das bis dahin geltende II. WoBauG, weitgehend ersetzt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist allerdings nach wie vor Grundlage für alle Wohnbauvorhaben, für die bis 31.12.2001 öffentliche Mittel bewilligt wurden. Auch künftig sind für diese Wohnungen Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen, wenn sich die Kostenansätze ändern.

Im Gegensatz zu den verschiedenen Wirtschaftlichkeitsrechnungen für Investitionen, bei denen die Gewinnermittlung im Vordergrund steht, wurde hier streng nach dem Kostendeckungsprinzip verfahren. Ermittelt werden sollte demnach die Miete, die ausreicht, um die laufenden Aufwendungen zu decken. Der Kalkulationsaufbau erfolgte also nicht von der Ertrags-, sondern von der Aufwandsseite her.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung war grundsätzlich für eine Wirtschaftseinheit aufzustellen, die auch mehrere Wohngebäude, Nebenanlagen usw. umfassen konnte. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der II. BV folgt streng formalen Kriterien und enthält stets die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, eine Berechnung der Gesamtkosten der Wirtschaftseinheit, den Finanzierungsplan sowie die laufenden Aufwendungen und Erträge.

Die Gesamtkosten gliedern sich nach dem Schema der II. BV in die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten. Bei den Kosten des Baugrundstücks ist der Grundstückswert maßgeblich. Der Kaufpreis ist nur dann anzusetzen, wenn er unter dem Verkehrswert liegt. Hinzu kommen die Erwerbskosten, die Erschließungskosten und die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Bodenordnungsmaßnahme entstehen. Baukosten sind die Kosten der Gebäude, der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die Kosten besonderer Betriebseinrichtungen, des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattung.

Aus dem Finanzierungsplan müssen sich die Fremdmittel mit Auszahlungs-, Zins- und Tilgungsbedingungen, verlorene Baukostenzuschüsse sowie die Eigenleistungen ergeben. Eigenleistungen sind insbesondere eigene Geldmittel, eigene Sach- und Arbeitsleistungen sowie gegebenenfalls auch der Wert des eigenen zur Verfügung gestellten Grundstücks.

Die laufenden Aufwendungen gliedern sich in die Kapital- und Bewirtschaftungskosten.

a) Zu den Kapitalkosten zählen nicht nur die Fremdkapitalkosten (Zinsen, Kosten aus Bürgschaften, sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmitteln gegebenenfalls auch Erbbauzinsen), sondern auch Eigenkapitalkosten (4 % Zinsen für Eigenmittel, soweit sie 15 % der Gesamtkosten erreichen, und 6,5 % Zinsen für Eigenmittel, die darüber liegen). Darüber hinaus können Tilgungsbeträge als „Zinsersatz“ bei erhöhten (über 1 % hinaus gehenden) Tilgungen in die Kapitalkosten mit einbezogen werden. Es handelt sich um die Tilgungsbeträge, die über die 1-%-Grenze hinausgehen.

b) Die Bewirtschaftungskosten gliedern sich in

  • Abschreibung (1 % der Baukosten und erhöhte Sätze für bestimmte Einrichtungen und Anlagen),
  • Verwaltungskosten (ab 1.1.2002 230 € pro Wohneinheit im Jahr),
  • Instandhaltungskosten (unterschiedliche Pauschalsätze pro m² im Jahr je nach Alter und Ausstattung),
  • Mietausfallwagnis (2 im Hundert der laufenden Aufwendungen). Hinzu kommen die Betriebskosten und das Betriebskostenausfallwagnis.

Die Summe der laufenden Aufwendungen bildete die Kostenmiete. Aus ihr ergab sich die Durchschnittsmiete pro m². Aus der Durchschnittsmiete wurden die Einzelmieten für jede Wohnung berechnet, wobei unterschiedliche Lagewerte innerhalb des Gebäudes durch sich ausgleichende Zu- und Abschläge berücksichtigt werden konnten. Lagen die laufenden Aufwendungen nach dem alten Recht über der Bewilligungsmiete, konnte der Bauherr das Bauvorhaben nur durchführen, wenn er die zulässigen Kostenansätze reduzierte oder selbst Aufwendungsverzichte leistete, das Bauvorhaben also mitsubventionierte. Solche Aufwendungsverzichte betrafen hauptsächlich den Bereich der Eigenkapitalzinsen. Eine Reduzierung der Kostenansätze – etwa im Bereich der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten – wäre problematisch. Für bestehende öffentlich geförderte Wohnanlagen gilt auch noch jetzt:

Werden an bestehenden Gebäuden Baumaßnahmen – etwa zur Modernisierung der Wohnanlage – durchgeführt, sind die sich daraus ergebenden zusätzlichen laufenden Aufwendungen in einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Die zusätzlichen Aufwendungen können wie bisher auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden. Die Verwaltungs- und Instandhaltungskostenansätze wie auch das Mietausfallwagnis der II. BV können u. U. Anhaltspunkte für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten im Rahmen des Ertragswertverfahrens liefern.

Das Gliederungsschema der Bewirtschaftungskosten entspricht nach wie vor der II. BV. Im neuen Förderungsrecht spielt die Kostenmiete keine Rolle mehr. Im Vordergrund stehen mit der Förderungsstelle vereinbarte Mieten, die im Hinblick auf die vergebenen Fördermittel unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete angesiedelt sind.

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